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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Züchter zu dem Hengsthalter. §2 Der Hengsthalter hat für die Benutzung der Beschäler die aufgeführte Decktaxe inklusiv Mehrwertsteuer festgelegt. Staatsprämien- und Stuten aus einem Mutterstam, der in der G-Linie Girello/Wittelsbach endet, sowie Hengstmütter erhalten einen Deckgeldnachlass von € 100,00. Dies gilt ebenso für die Bedeckung mehrerer Stuten. Für die auf Station gebrachten Stuten gewähren wir einen Fahrkostenzuschuss von € 25,00, sofern die Anfahrt weiter als 50 km ist.
Die Stutbuchbelege sind dem Hengsthalter vor der ersten Bedeckung zu übergeben.
§3 I. Zur Bedeckung ohne besondere tierärztliche Untersuchung sind zugelassen: 1. Maidenstuten, d.h. mit Sicherheit noch nicht gedeckte Stuten bis zu einem Alter von 4 Jahren und: 2. Stuten mit Fohlen bei Fuß nach normalem Geburts- und Nachgeburtsverlauf, sofern klinisch keine Bedenken bestehen. II. Nicht ohne weitere Maßnahmen sind zur Bedeckung die Stuten zugelassen, die 1. sichtbar geschlechtskrank sind oder verfohlt bzw. ihre Frucht resorbiert haben. 2. nicht normal gefohlt haben (Schwergeburt, Nachgeburtsverhalten, gestörte Nachgeburtsperiode). 3. güst geblieben sind, güst zugekauft wurden und 4. in der laufenden Deckzeit zweimal umgerosst haben.
Die unter II. genannten Stuten dürfen erst dann gedeckt werden, wenn durch tierärztliches Attest bescheingt wird, dass aufgrund klinischer Untersuchung (rektal,vaginal) und bakterologischer Prüfung (Cervixtupferprobe) keine Bedenken bestehen. Die Cervixtupferprobe darf nicht älter als vier Wochen sein. Der klinische Befund der Stute muss zusätzlich die CEM Untersuchung beinhalten. III. Ausgeschlossen von der Bedeckung sind Stuten mit Husten, sonstige Influenzaerscheinungen oder andere ansteckende Krankheiten. §4 Dem Hengsthalter ist es freigestellt, einen Tierarzt seiner Wahl im Namen und auf Kosten des Eigentümers der Stute zur optimalen Ermittlung des günstigen Zeitpunktes der Bedeckung (Follikelkontrolle) einzusetzen. Der Hengsthalter kann u.a. von Maidenstuten oder mehrfach umgerossten Stuten oder solchen, die keine Rosse zeigen, Tupferproben zur bakteriologischen Untersuchung im Nahmen und auf Kosten der Eigentümers der Stuten entnehmen und im gegebenen Falle eine Behandlung durch den Gestütstierarzt Dr. Reusch vornehmen lassen. Gleiches gilt in Krankheitsfällen der Stuten und Fohlen. §5 Bei mehrmaligem Umrossen kann die weitere Bedeckung von einer zusätzlichen Untersuchung der Stute abhängig gemacht werden. (z.B.Zytologie, Biopsie, Hormonstatus, je Einzelfall) §6 Der Hengsthalter und seine Mitarbeiter haften für Schäden nur bei grob fahrlässigem Verhalten. Der Eigentümer einer zur Bedeckung gebrachten Stute bzw. eines eingestellten Pferdes haftet mit Betreten des Grundstückes gegenüber dem Hengsthalter. Er muss alle durch das Pferd oder den Überbringer angerichteten unmittelbaren und mittelbaren Schäden ersetzen und ihn von Ersatzansprüchen Dritter freistellen. Zur Abdeckung des Risikos aus der Tierhalter- und Tierhüterhaftpflicht (§833,834 BGB) hat der Eigentümer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. §7 Es stehen geräumige Boxen zur Verfügung. Auf Wunsch Koppelgang. Pensionskosten € 7,00/Tag, mit Fohlen € 9,00/Tag
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